Der European Accessibility Act (EAA) gilt ab dem 28. Juni 2025 EU-weit für digitale Produkte und Dienstleistungen im B2C-Bereich. Dieser Leitfaden erklärt, wen er betrifft, was geprüft wird und was bei Verstößen droht.
Von Peter Csipkay 1 Min. Lesezeit
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Der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Barrierefreiheitsanforderungen für eine Reihe von Produkten und Dienstleistungen zu erlassen. In Deutschland wurde er durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt.
Betroffen sind Unternehmen, die Verbrauchern digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten – Online-Shops, Banking-Apps, E-Tickets, Streaming-Dienste, Messenger und mehr. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz.
Ausnahmen für Kleinstunternehmen im DetailAlle digitalen Touchpoints im B2C-Bereich: Websites, mobile Apps, Selbstbedienungsterminals, E-Books und die dazugehörigen Dienstleistungen. Die technischen Anforderungen richten sich nach der EN 301 549, die auf WCAG 2.1 AA basiert – empfohlen ist WCAG 2.2 AA.
Die Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten können Bußgelder verhängen und den Vertrieb nicht-konformer Produkte untersagen. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für bestimmte Bereiche zuständig. Bußgelder können im fünfstelligen Bereich liegen.
Produkte und Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 bereits auf dem Markt waren, profitieren von einer Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030 – sofern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. Neue Produkte ab dem 28. Juni 2025 müssen von Beginn an konform sein.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.
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