Recht · European Accessibility Act

EAA-Leitfaden: Was der European Accessibility Act ab 2025 verlangt.

Der European Accessibility Act (EAA) gilt ab dem 28. Juni 2025 EU-weit für digitale Produkte und Dienstleistungen im B2C-Bereich. Dieser Leitfaden erklärt, wen er betrifft, was geprüft wird und was bei Verstößen droht.

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Was ist der EAA?

Der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Barrierefreiheitsanforderungen für eine Reihe von Produkten und Dienstleistungen zu erlassen. In Deutschland wurde er durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt.

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Wen betrifft er?

Betroffen sind Unternehmen, die Verbrauchern digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten – Online-Shops, Banking-Apps, E-Tickets, Streaming-Dienste, Messenger und mehr. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz.

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Was muss barrierefrei sein?

Alle digitalen Touchpoints im B2C-Bereich: Websites, mobile Apps, Selbstbedienungsterminals, E-Books und die dazugehörigen Dienstleistungen. Die technischen Anforderungen richten sich nach der EN 301 549, die auf WCAG 2.1 AA basiert – empfohlen ist WCAG 2.2 AA.

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Was droht bei Verstößen?

Die Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten können Bußgelder verhängen und den Vertrieb nicht-konformer Produkte untersagen. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für bestimmte Bereiche zuständig. Bußgelder können im fünfstelligen Bereich liegen.

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Übergangsfrist

Produkte und Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 bereits auf dem Markt waren, profitieren von einer Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030 – sofern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden. Neue Produkte ab dem 28. Juni 2025 müssen von Beginn an konform sein.

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