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BFSG-Ausnahmen: Gilt das Gesetz auch für Kleinstunternehmen?

Nicht jedes Unternehmen muss das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umsetzen: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Doch die Grenzen sind eng, die Zählregeln überraschen – und wer Produkte verkauft, geht leer aus. Dieser Beitrag klärt, wer wirklich befreit ist.

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Die Kurzantwort: Wer ist vom BFSG ausgenommen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kennt genau eine Ausnahme nach Unternehmensgröße – und sie ist schmaler, als viele denken. Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Anforderungen befreit. Das betrifft zum Beispiel den kleinen Online-Shop, die Freelancer-Website mit Buchungsfunktion oder das Zwei-Personen-Studio mit digitalem Kursverkauf.

Die Befreiung hat drei Haken. Erstens gilt sie nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Zweitens sind die Schwellenwerte eng gefasst und werden anders gezählt, als man erwartet. Drittens schützt die Ausnahme nicht vor allem anderen: Wächst das Unternehmen über die Grenze, gilt das Gesetz sofort. Ob Sie überhaupt in den Anwendungsbereich fallen, klärt vorab unser BFSG-Check in fünf Fragen.

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Was zählt rechtlich als Kleinstunternehmen?

Die Definition steht in § 2 Nr. 17 BFSG: Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und erzielt entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder weist höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme aus. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Ein Betrieb mit acht Beschäftigten, aber 3 Millionen Euro Umsatz ist kein Kleinstunternehmen – und damit voll BFSG-pflichtig.

Bei der Beschäftigtenzahl wird nicht nach Köpfen gezählt. Die BMAS-Leitlinien zum BFSG verweisen auf die EU-Zählweise in Jahresarbeitseinheiten: Eine Vollzeitkraft zählt als 1,0, eine Halbtagskraft als 0,5, ein Minijobber mit zehn Wochenstunden als 0,25. Auszubildende sowie Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit bleiben außen vor.

Ein Rechenbeispiel: Ein Online-Shop mit einer Inhaberin, sechs Vollzeitkräften, vier Halbtagskräften und zwei Azubis kommt auf 9,0 Jahresarbeitseinheiten – und bleibt trotz dreizehn Köpfen unter der Schwelle. Wer nahe an der Grenze liegt, sollte die Berechnung schriftlich festhalten: Im Streitfall trägt das Unternehmen die Beweislast.

Warum gilt die Ausnahme nicht für Produkte?

Die Größenausnahme greift nur für Dienstleistungen. Wer eines der in § 1 Abs. 2 BFSG gelisteten Produkte herstellt, importiert oder vertreibt – Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals, E-Book-Reader oder Router –, muss die Barrierefreiheitsanforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße erfüllen. Das gibt die EU-Richtlinie 2019/882 so vor; Deutschland hat hier keinen Spielraum.

Immerhin sieht das Gesetz für kleine Produktanbieter Erleichterungen im Verfahren vor: Sie müssen die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung nur auf Verlangen der Behörde dokumentieren und sind von der Mitteilungspflicht befreit (§ 17 BFSG). Dazu kommt ein praktischer Vorteil für alle Kleinstunternehmen: Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät sie kostenfrei – das ist ausdrücklich im Gesetz verankert.

Welche weiteren Ausnahmen kennt das BFSG?

Neben der Kleinstunternehmer-Regel gibt es drei Konstellationen, in denen Pflichten ganz oder teilweise entfallen:

  • Reines B2B-Geschäft: Das BFSG schützt Verbraucher. Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, fallen nicht darunter. Entscheidend ist die Praxis, nicht das Impressum – wer faktisch auch an Privatkunden verkauft, ist im Anwendungsbereich.
  • Grundlegende Veränderung (§ 16): Anforderungen gelten nicht, soweit ihre Umsetzung die Wesensmerkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung grundlegend verändern würde. In der Web-Praxis ist das die seltene Ausnahme.
  • Unverhältnismäßige Belastung (§ 17): Wer nachweist, dass einzelne Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar sind, muss nur diese nicht umsetzen. Die Beurteilung ist zu dokumentieren, fünf Jahre aufzubewahren und der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen – nur Kleinstunternehmen sind von der Mitteilung befreit.

Wichtig bei allen dreien: Sie befreien nie vom Gesetz als Ganzem, sondern nur von einzelnen Anforderungen. Und die Darlegungslast liegt beim Unternehmen. Wer sich auf § 17 beruft, sollte die Kostenschätzung sauber herleiten – pauschale Behauptungen halten einer Prüfung nicht stand.

Welche Übergangsfristen gelten – und was sie nicht abdecken

§ 38 BFSG gewährt Übergangsfristen, die oft missverstanden werden. Dienstleistungen dürfen bis zum 27. Juni 2030 mit Produkten weiterlaufen, die schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden. Altverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, dürfen unverändert fortbestehen – längstens ebenfalls bis zum 27. Juni 2030. Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, maximal fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme.

Das verbreitete Missverständnis: Für die Website oder den Online-Shop selbst gibt es keine Übergangsfrist. Ein Shop, der in den Anwendungsbereich fällt, muss seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein – die Fristen decken nur eingebettete Alt-Produkte und Altverträge ab. Wer das bisher aufgeschoben hat, sollte mit einer Prüfung der eigenen Website beginnen, statt auf 2030 zu hoffen.

Was droht, wenn die Ausnahme nicht greift?

Seit September 2025 ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg arbeitsfähig. Sie prüft auf Beschwerden hin und per Stichprobe, kann Nachbesserung verlangen und Bußgelder verhängen: bis zu 100.000 Euro für Kernverstöße, bis zu 10.000 Euro für Dokumentations- und Informationspflichten (§ 37 BFSG).

Parallel läuft das wettbewerbsrechtliche Risiko: Schon im Sommer 2025 rollte eine erste Abmahnwelle wegen BFSG-Verstößen, und Kanzleien berichten seit 2026 von professioneller aufgesetzten Serien mit automatisierten Prüfberichten. Viele frühe Abmahnungen waren mangels konkretem Wettbewerbsverhältnis angreifbar – ein Freibrief ist das aber nicht. Zur Pflicht gehört übrigens auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die fehlende Konformität transparent macht.

Lohnt sich Barrierefreiheit trotz Ausnahme?

Für die meisten kleinen Anbieter: ja. Der gemeinsame Test von Aktion Mensch und Google kurz vor dem BFSG-Stichtag zeigte, dass nur rund ein Drittel der 65 geprüften großen deutschen Online-Shops barrierefrei war – und nur 20 vollständig per Tastatur bedienbar. Wer als kleiner Shop barrierefrei ist, hebt sich also ausgerechnet dort ab, wo die Großen patzen, und erschließt eine Zielgruppe von mehreren Millionen Menschen mit Beeinträchtigungen.

Dazu kommt: Die Ausnahme ist kein Dauerzustand. Wächst das Unternehmen über zehn Jahresarbeitseinheiten oder 2 Millionen Euro Umsatz, gelten die Pflichten sofort – und eine nachträgliche Umrüstung ist teurer als barrierefreies Bauen von Anfang an, wie unsere Checkliste für barrierefreie Websites zeigt. Für viele Maßnahmen gibt es zudem Fördermittel.

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Häufige Fragen

Sind Kleinstunternehmen komplett vom BFSG befreit?

Nein, nur teilweise. Die Ausnahme in § 3 Abs. 3 BFSG gilt ausschließlich für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten – etwa einen Online-Shop betreiben. Wer betroffene Produkte wie E-Book-Reader oder Terminals herstellt, importiert oder handelt, muss die Anforderungen trotz geringer Größe vollständig erfüllen.

Ab wann gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen?

Wenn es weniger als zehn Personen beschäftigt und zusätzlich entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme erreicht (§ 2 Nr. 17 BFSG). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein: Acht Beschäftigte bei 3 Millionen Euro Umsatz reichen nicht.

Wie werden Teilzeitkräfte und Minijobber gezählt?

Nach den BMAS-Leitlinien zählt die Beschäftigtenzahl in Jahresarbeitseinheiten: Vollzeitkräfte zählen voll, Teilzeitkräfte und Minijobber anteilig ihrer Stundenzahl. Auszubildende sowie Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit werden nicht mitgerechnet. Entscheidend ist also nicht die Kopfzahl, sondern das rechnerische Arbeitsvolumen.

Gilt das BFSG auch für reine B2B-Angebote?

Nein. Das BFSG schützt Verbraucher. Wer Produkte und Dienstleistungen ausschließlich an Geschäftskunden richtet, fällt nicht in den Anwendungsbereich. Vorsicht bei Mischformen: Sobald ein Online-Shop faktisch auch an Privatkunden verkauft, greift das Gesetz – ein B2B-Hinweis im Impressum allein genügt nicht.

Was passiert, wenn ich die Ausnahme zu Unrecht in Anspruch nehme?

Dann gelten die Pflichten rückwirkend als verletzt. Die Marktüberwachungsbehörde kann Nachbesserung verlangen und Bußgelder bis 100.000 Euro verhängen; daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wer nahe an den Schwellenwerten liegt, sollte die Berechnung dokumentieren und jährlich prüfen.

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